Steuern

Privatnutzung von Firmenwagen

Hintergrund: Wird ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Fahrzeug (Kfz) auch privat genutzt, ist für den privaten Nutzungsanteil eine den Gewinn erhöhende Entnahme anzusetzen. Diese ist grundsätzlich mit einem Prozent des Kfz-Listenpreises pro
Monat zu bemessen. Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann der private Nutzungsanteil auch anhand der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Kosten versteuert werden. Empfehlenswert ist dies, wenn nur wenige Privatfahrten unternommen werden. In einem
Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils betrieblicher Kfz Stellung genommen. Es ersetzt die bisherigen Schreiben der obersten Finanzverwaltung aus den Jahren 2002 und 2006 und gilt nunmehr
weitgehend in allen noch offenen Steuerfällen. Die wichtigsten Punkte:
• Macht der Steuerzahler geltend, dass er ein betriebliches Kfz nie privat genutzt hat, muss er dies beweisen. Die bloße Behauptung, er habe das Kfz nie privat genutzt, genügt also nicht.
• Der Nachweis über den Umfang der betrieblichen - und damit auch privaten - Nutzung kann in jeder geeigneten Form erbracht werden, etwa durch Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen oder Abrechnungen der gefahrenen Kilometer
gegenüber den Auftraggebern. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, können formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführt werden.
• Ist für ein Jahr der private Nutzungsumfang ermittelt worden, kann dieser Wert für die folgenden Jahre übernommen werden, sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
• Der Wert der privaten Nutzung bemisst sich grundsätzlich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung sowie der Kosten für die Sonderausstattung. Dies gilt auch für reimportierte Kfz.

Privatnutzung von Firmenwagen

• Befinden sich mehrere Kfz im Betriebsvermögen, kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er bestimmte Kfz nicht privat nutzt, weil sie beispielsweise für eine private Nutzung ungeeignet sind.
• Ist in einzelnen Monaten eine Privatnutzung des Kfz ausgeschlossen, ist der Monatswert von ein Prozent des Listenpreises für diese Monate nicht anzusetzen.
• Ist der pauschale Wertansatz von einem Prozent des Listenpreises pro Monat höher als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, ist der pauschale Wertansatz auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu beschränken.
• Bei Lieferfahrten können die Angaben der Kunden durch Nummern ersetzt werden, wenn die Kunden in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt werden.
• Wird ein elektronisches Fahrtenbuch geführt, müssen nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
• Ein Fahrtenbuch muss grundsätzlich Angaben zum Datum und zum Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Geschäfts- bzw. Dienstreise, zum Reiseziel, Reisezweck und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten.

© Thomas M.R. Disqué
30.09.2010
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