Steuern

Aufbewahrung von Belegen als pdf-Dateien

Aufbewahrung von Belegen als pdf-Dateien

Gemäß § 147 AO sind Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Zusätzlich besteht gem. § 147a AO für Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) von mehr als 500.000 EURO die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen.
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Wirtschaft

Aufbewahrungspflichten beachten

Aufbewahrungspflichten beachten

Folgende Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.2010 vernichtet werden: - Aufzeichnungen aus 2000 und früher. - Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt wurden. - Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2000 oder früher erfolgte. - Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die im Jahr 2000 oder früher aufgestellt wurden. - Buchungsbelege aus dem Jahr 2
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