Recht

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, das schließt Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher
Unterschiede allerdings nicht aus. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Ein Arbeitgeber hatte die Vergütung seiner Arbeitnehmer um 2,5 % angehoben. Ausgenommen hiervon waren nur einige Mitarbeiter, die sich in früheren Jahren nicht auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Während der Großteil der Mitarbeiter u. a. eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und den Wegfall eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des
Urlaubsentgelts akzeptierte, war dies bei diesen wenigen Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger gehörte, nicht der Fall. Der Arbeitgeber bot ihm die 2,5%ige Lohnerhöhung zwar unter der Voraussetzung an, dass er die seinerzeitige Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme, dies lehnte der Kläger aber ab.

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Arbeitgeber handele nicht willkürlich, indem er den Einkommensverlust der Mehrzahl der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise ausgleiche. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er auch nicht am Ausgleich teilzunehmen.

© Thomas M.R. Disqué
30.09.2010
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