Barlohnerhöhungen erfreuen sich bei Arbeitnehmern immer größerer Beliebtheit, da ein Großteil der Lohnerhöhung der Steuerprogression und den Sozialversicherungsabgaben zum Opfer fällt.
Kleine Aufmerksamkeiten motivieren die Mitarbeiter. Es bereitet einfach Freude, wenn der Chef mit einem Geburtstagsblumenstrauß vorbeischaut. Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Arbeitgeber bei Geschenken an Mitarbeiter sogar etwas großzügiger sein. Grundsätzlich sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter Arbeitslohn und sind daher zu versteuern.
Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, das schließt Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher
Unterschiede allerdings nicht aus. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung - die finanziellen Risiken sind hoch!
In der Praxis gibt es oft Zweifel, ob es sich bei einem Beschäftigten um einen freien Mitarbeiter oder um einen Arbeitnehmer handelt. Auch wenn "freie Mitarbeit" vereinbart ist, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.