Recht

Zu den Mindestangaben im Impressum einer Website

Verkaufsplattformen im Internet sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Das Interesse des Verbraucherschutzes an größtmöglicher Transparenz trifft auf die Interessen der gewerblichen Anbieter, denen all zu viel Offenheit nicht immer in den Kram passt. Was ein gewerblicher Verkäufer im Impressum seiner Website aufzulisten hat, konkretisierte das Landgericht Bamberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az: 1 HK O 29/12). Nach Auffassung des Gerichts hat der Anbieter ein vollständiges, den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes ("TMG") entsprechendes Impressum vorzuhalten. Die Angabe nur von Anschrift und E-Mail-Adresse genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Anbieter hatte auf seiner Internet-Seite unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Anbieters“ nur seine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse aufgeführt. Da kein Kommunikationsweg angegeben wurde, auf dem Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 60 Minuten hätten beantwortet werden können, verlangte ein Mitbewerber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Landgericht folgte dieser Rechtauffassung. Laut TMG sind Angaben erforderlich, die eine rasche elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Die Pflichtangaben müssen zudem gut auffindbar und verständlich sein.

Zu den Mindestangaben im Impressum einer Website

Der Verkäufer hätte also in seinem Impressum zumindest eine Telefonnummer auflisten müssen. Gibt ein Anbieter keine Telefonnummer an, so fehlt nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme durch den Kunden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Kundenanfragen nicht binnen 60 Minuten beantwortet werden, wovon man im entschiedenen Fall ausgehen durfte. Die Entscheidung steht im Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Jahr 2008 befand der EuGH, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zwar nicht verpflichtend und ein E-Mail-Kontaktformular ausreichend sei – allerdings müsse der Anbieter dann innerhalb von 60 Minuten auf Anfragen auch tatsächlich antworten (Urteil vom 16.08.2008, Az: C-298/07). 


©  Steueranwalt Disqué
28.06.2013
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