Steuern

Reisekosten

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat lohnsteuerliche Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten ab Januar 2010. Hintergrund ist die Senkung der Umsatzsteuer für Übernachtungen von 19 auf sieben Prozent. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die Reduzierung des Steuersatzes aber nicht für im Hotel eingenommene Mahlzeiten, insbesondere das Frühstück. Hier fallen weiterhin 19 Prozent an. Das bedeutet: Die Kosten für Übernachtung und Frühstück müssen künftig separat ausgewiesen werden. Somit ist auch die pauschale Kürzung der Verpflegungskostenpauschale (je nach Anwesenheit bei Inlandsreisen 6, 12 oder 24 Euro) um bisher 4,80 Euro für das Frühstück nicht mehr in jedem Fall möglich. Der Rechnungspreis für die eingenommene Mahlzeit (auch Frühstück) darf die Freigrenze von 40 Euro nicht überschreiten. Des Weiteren muss dem Arbeitgeber eine vom Hotel ausgestellte schriftliche Reservierungsbestätigung für die Übernachtung und das Frühstück vorliegen. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Frühstückskosten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium wird Einzelfragen zur lohnsteuerlichen Auswirkung durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes demnächst in einem Schreiben klären.

Reisekosten

Hinweis: Dienstreisende können das Problem vermeiden, wenn Frühstück und sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einer Leistung eigener Art verbunden werden. Hierzu empfiehlt es sich, nach Möglichkeit Hotels zu buchen, die so genannte Business Packages anbieten. Diese bestehen beispielsweise aus Frühstück, WLAN- und Telefax-Nutzung. Das Business Package wird in der Rechnung mit einem separaten Entgelt zum Steuersatz von 19 Prozent ausgewiesen. Da das Frühstück dabei nicht gesondert ausgewiesen ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Erstattung für das Frühstück weiterhin pauschal eine Kürzung von 4,80 Euro vornehmen.

©  Steueranwalt Disqué