Steuern

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben einem Hauptwohnsitz am privaten Wohnort noch einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort unterhält. Die Kosten für die Zweitwohnung kann er dann grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Nicht anerkannt wurde eine doppelte Haushaltsführung in der Vergangenheit, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort wegzog und in einer anderen Stadt seinen Hauptwohnsitz begründete und nun an seinem Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vorigen Jahr seine Rechtsprechung geändert und erkennt jetzt auch in diesen Fällen eine doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Das Bundesfinanzministerium (BMF) akzeptiert in einem Schreiben die neue Rechtsprechung und nimmt darin außerdem zu weiteren wichtigen Punkten Stellung:
Es soll keine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn von vornherein ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können nach dem BMF die Kosten für die Zweitwohnung nur in der Höhe geltend gemacht werden, die durchschnittlich für eine 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort anfallen.

Doppelte Haushaltsführung

Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH. Ausnahmen hiervon lässt das BMF ausdrücklich nicht zu.
Weiterhin kann der Arbeitnehmer auch die Verpflegungsmehrkosten für die ersten drei Monate steuerlich geltend machen, sofern er am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat. Dies dürfte allerdings der Regelfall sein.
Nach dem BMF sind die Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort zum neuen Hauptwohnsitz nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

©  Steueranwalt Disqué