Steuern

Höhe des Privatanteils beim Firmenwagen noch zeitgemäß?

Arbeitnehmer müssen seit 1996 für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber kostenlos überlassenen Firmenwagens einen geldwerten Vorteil versteuern. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, berechnet sich der geldwerte Vorteil pauschal mit monatlich einem Prozent des  Bruttolistenpreises des Fahrzeugs inklusive der Umsatzsteuer und der bei Erstzulassung enthaltenen Zusatzausstattung. Diese Bemessungsgrundlage gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber beim Fahrzeugkauf Preisnachlässe eingeräumt wurden oder der Angestellte einen alten und vielleicht schon längst abgeschriebenen Gebrauchtwagen fährt. Maßgebend ist immer der Neuwagenpreis, egal wie betagt das Gefährt ist. Sofern der Firmenwagen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wird, kommt noch ein weiterer geldwerter Vorteil hinzu, der sich ebenfalls nach dem Bruttolistenpreis richtet. Auch unter Experten war es streitig, ob diese Pauschalregelung noch zeitgemäß ist oder zu einer ungerechten Besteuerung führt, weil Käufern von Firmenwagen häufig hohe Rabatte gewährt werden, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber einen großen Fuhrpark unterhält und regelmäßig Neufahrzeuge ordert. In der Praxis sind – je nach Attraktivität des Fahrzeugtyps - Rabatte von bis zu einem Drittel des offiziellen Verkaufspreises keine Seltenheit. Mit Urteil vom März 2013 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zu dem Thema geäußert (Az. VI R 51/11). Der BFH bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regelung zumindest derzeit nicht bestehen. Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung). Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber den auch für private Fahrten zur Verfügung gestellten Dienstwagen als Gebrauchtfahrzeug geleast und dafür monatliche Leasingraten von circa 720 € zu tragen. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte der Pkw noch einen Wert von rund 32.000 €, der ursprüngliche Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 €. Das Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil entsprechend der gültigen 1%-Regelung mit monatlich 814 €, jährlich sonach mit 9.768 €. Das war dem Arbeitnehmer zu viel. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass bei der Berechnung (nur noch) der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei, weil eine fiktive Belastung mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar sei.

Höhe des Privatanteils beim Firmenwagen noch zeitgemäß?

Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum offiziellen Verkaufspreis erworben. Der Gesetzgeber sei deshalb verpflichtet, aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag anzuerkennen. Der BFH folgte dieser Rechtsauffassung nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Pkw-Nutzung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen hat. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug grundsätzlich unerheblich sind, unabhängig davon, ob die Änderungen werterhöhend oder wertmindernd sind. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand, dass Neufahrzeug derzeit kaum noch zum offiziellen Verkaufspreis verkauft werden könnten und ein Abschlag vom Neupreis angezeigt sei. Insoweit sei nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts  zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen möglicherweise geringeren Anschaffungskosten enthalten. Allerdings ließ es sich der BFH nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass es jedem Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens frei stünde, sich auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise zu berufen, nämlich dann, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.


 


©  Steueranwalt Disqué
28.06.2013
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