Steuern

Medikamente nur bei ärztlicher Verordnung steuerlich abzugsfähig

Medikamente für die Hausapotheke können ohne ärztliche Verordnung nicht als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend gemacht werden. So jedenfalls befand das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 08.07.2013 (Az.: 5 K 2157/12). Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht angestrengt. Die Kläger wurden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und machten in ihrer Erklärung Aufwendungen für Medikamente in Höhe von circa 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV nicht zum Abzug zu, da die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen „formalisiert“ durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen werden müsse. Die Kläger hielten dagegen, dass viele Medikamente wie z.B. Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel nicht verordnet werden, obwohl sie dennoch notwendig seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es vertrat - wie schon zuvor das Finanzamt - die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen „formalisiert“ hätten nachweisen müssen. Denn dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet.

Medikamente nur bei ärztlicher Verordnung steuerlich abzugsfähig

Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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