Steuern

Gelangensbestätigung bei Auslandslieferungen erforderlich

In Deutschland fällt keine Umsatzsteuer an, wenn ein deutscher Unternehmer eine Ware an einen ausländischen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefert oder versendet. Allerdings hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Ware auch tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Seit dem 1. Oktober 2013 gelten dafür strenge Nachweisregeln. Wer Ware umsatzsteuerfrei in das EU-Ausland an einen Unternehmer liefern möchte, hat nachzuweisen, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das andere Land gelangt ist. Ab 1. Januar 2014 ist dafür grundsätzlich eine sogenannte  „Gelangensbestätigung“ erforderlich, falls der Unternehmer die Ware selbst befördert oder der andere Unternehmer sie abholt. Die Gelangensbestätigung ist grundsätzlich formfrei und kann in jedweder Form erbracht werden, wenn die Bestätigung alle erforderlichen Angaben beinhaltet. Diese sind: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (bei Fahrzeugen auch die Fahrzeugidentifikationsnummer), Ort und Monat des Endes der Beförderung oder Versendung,  Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung und die Unterschrift des Abnehmers oder seines zur Abnahme Beauftragten.

Gelangensbestätigung bei Auslandslieferungen erforderlich

Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Die elektronische Datei sollte jedoch unbedingt archiviert werden. Eine Archivierung der Datei in Druckform in ebenfalls statthaft. Die Gelangensbestätigung darf auch in englischer oder französischer Sprache erbracht werden. Andere Sprachfassungen sind ebenfalls statthaft, bedürfen dann aber einer amtlich beglaubigten Übersetzung.


03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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