Steuern

Ewiger Zankapfel häusliches Arbeitszimmer

Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Diese Frage ist so umstritten, dass sich der 9. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) genötigt sah, diese Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorzulegen (Az.: IX R 23/12). Im Streitfall bewohnte der Kläger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein mit Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie Computer ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete der Kläger zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da sogenannte gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abgezogen werden dürften. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 Prozent genutzt, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Daher entschied das Finanzgericht, dass der Kläger 60 Prozent des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 2009. Danach gilt für gemischte Aufwendungen, die sowohl berufliche als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Ewiger Zankapfel häusliches Arbeitszimmer

Der 9. Senat des BFH sieht dies im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt genauso. Der Senat geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die in zeitlicher Hinsicht nur teilweise beruflich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach anteilig steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist deshalb abzugsfähig. Ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ist noch beim 10. Senat des BFH anhängig (Az.: X R 32/11). Dort geht es um eine sogenannte „Arbeitsecke“, also die nur teilweise berufliche Nutzung eines Zimmers, das im übrigen Wohnzwecken dient. Auch diese Entscheidung wird mit Interesse erwartet. Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.


03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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