Steuern

Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlen!

Kosten für die Kinderbetreuung sind steuerlich abzugsfähig. Sie werden aber nur dann berücksichtigt, wenn die Zahlung nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurde. Das gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 18.12.2014, Az.: III R 63/13). In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein berufstätiges Ehepaar zur Betreuung des gemeinsamen Kindes eine Teilzeitkraft auf Minijob-Basis (sog. "450-Euro-Job") beschäftigt. Das Gehalt in Höhe von monatlich 300 € zahlten sie der Betreuerin in bar aus. In ihrer Steuererklärung machten die Eltern 2/3 der Aufwendungen, insgesamt sonach 2.400 €, als steuerlich abzugsfähige Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben jedoch nicht an und erklärte, die in den Streitjahren 2009 und 2010 geltenden gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass der Arbeitslohn auf ein Konto der beschäftigen Person überwiesen werde. Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH stützten die Rechtsauffassung des Finanzamts mit der Begründung, die gesetzlichen Vorschriften bedingen, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht wurde.

Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlen!

Die Entscheidung erging für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010, ist aber auch für jüngere Zeiträume relevant. Denn die Erteilung einer Rechnung und die Überweisung der geschuldeten Vergütung auf ein Konto ist auch nach der aktuellen Rechtlage erforderlich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Rechnung erhalten hat und die Vergütung auf ein Konto des Betreuers überwiesen wurde.

30.06.2015
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