Recht

Lebensversicherungen - Rückkaufswerte werden neu berechnet

Der Rückkaufswert der Kapitallebens- und/oder privaten Rentenversicherungen wurde zu niedrig berechnet. Das haben bereits viele Versicherungsnehmer geahnt, aber nun wurde es richterlich festgestellt. Dabei hat das Landgericht Hamburg in seiner am 20. November 2009 verkündeten Entscheidung nur an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeknüpft. Nach seiner Begründung stellt das Gericht einen Verstoß gegen das Transparenzgesetz fest. Worin besteht der Verstoß? Die Versicherungsunternehmen legen ihren Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die für ihre Versicherungskunden ausnahmslos gelten. Da sie einseitig die Verwendungsmacht ausüben, nur zu ihren Bedingungen einen Versicherungsvertrag abzuschließen, unterliegen diese Verträge einer strengen Inhaltskontrolle. In erster Linie haben die häufig überraschenden Klauseln, mit denen der Versicherungskunde nicht rechnen musste, die Unwirksamkeit zur Folge. Der Rückkaufswert einer Versicherung unterliegt dagegen den Anforderungen des Transparenzgebotes. Seine Berechnung muss für den Versicherungskunden nachvollziehbar und plausibel sein. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung ihrer Interessen übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden werden. Diesen Anforderungen genügt die Tabelle im Angebot zum Abschluss des Versicherungsvertrages nicht, die lediglich erkennen lässt, wie der Rückkaufswert jährlich ansteigt. Versicherungsmathematisch wird der Rückkaufswert unter Anrechnung gezahlter Provisionen für den Vertragsabschluss und Vertriebskosten ermittelt. Das "Kleingedruckte" bringt nicht zum Ausdruck, dass der Rückkaufswert durch Stornierungskosten ebenfalls gemindert wird. Diese Stornierungskosten fließen allerdings mit in die Kalkulation ein.

Lebensversicherungen - Rückkaufswerte werden neu berechnet

Die Schlussfolgerung der Unwirksamkeit beschert der Versicherungswirtschaft einen deutlichen Einnahmeausfall. Der Versicherungskunde kann bei der kapitalbildenden Lebensversicherung als Mindestrückkaufswert die Hälfe des ungezillmerten Deckungskapitals verlangen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung kann er die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens als Rückkaufswert verlangen. Der Begriff "ungezillmert" bedeutet das Verbot eines Abzuges für Deckungsrückstellungen, die die Versicherung für ihre handelsrechtliche Bilanz vornehmen darf. Der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kunden und dem sich ergebenden Rückkaufswert hat nichts mit dem handelsrechtlichen Wert zu tun, den die Versicherung in ihrer Bilanz ausweist. Deckungskapital beziehungsweise Fondsguthaben sind rechtlich nicht klar definierte Begriffe. Um eine Forderung gegenüber der Versicherung zu beziffern, sollte von der Summe der tatsächlich eingezahlten Beiträge ausgegangen werden. Die Hälfte darf die Versicherung ja immer noch behalten. Beispiel: Die garantierte Todesfallsumme, wenn keine Teilverrentung in Anspruch genommen wird, beträgt 12.000 EURO. Dies entspricht der monatlichen Beitragszahlung von l.000 EURO. Hier kann nach einem Jahr ein Rückkaufswert von 6.000 EURO und nach dem zweiten Jahr ein Rückkaufswert von 12.000 EURO verlangt werden. Die Versicherung weist dagegen Rückkaufswerte von 2.534 EURO und 10.793 EURO aus.

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