Recht

Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung - die finanziellen Risiken sind hoch!

In der Praxis gibt es oft Zweifel, ob es sich bei einem Beschäftigten um einen freien Mitarbeiter oder um einen Arbeitnehmer handelt. Auch wenn "freie Mitarbeit" vereinbart ist, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg bestätigt wieder einmal die Erfahrung, dass die Sozialgerichte sich fast immer auf die Seite der Sozialversicherungen schlagen - aus welchen Gründen auch immer. In den gesetzlichen Vorschriften ist der Begriff der freien  Mitarbeit nicht geregelt. Allgemein versteht man darunter einen Selbstständigen, der auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags für einen anderen Unternehmer tätig ist. Im Rahmen einer freien Mitarbeit können die unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Palette reicht vom Dozenten oder Ingenieur bis hin zum Subunternehmer im Handwerk, Reinigungs- oder Baugewerbe. Am anderen Ende der Skala stehen Arbeitnehmer, in der Sozialversicherung als sogenannte "nichtselbstständige Beschäftigte" bezeichnet, die für ein festes Gehalt oder auf Stundenlohnbasis arbeiten und für die der Arbeitgeber gewöhnlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat. Bei der Abgrenzung zwischen frei und abhängig gibt es in der Praxis häufig Zweifel, ob es sich im Einzelfall um einen freien Mitarbeiter oder um einen Arbeitnehmer handelt. Denn viele Auftragsverhältnisse enthalten sowohl Elemente, die typisch sind für eine freie Mitarbeit, als auch solche Elemente, die typisch sind für ein Arbeitsverhältnis. Selbstständige sind gut beraten, das Thema freie Mitarbeit aus zwei Perspektiven zu betrachten: Zum einen sollten sie den Status "freier Mitarbeiter" für sich selbst klären und herausfinden, ob sie tatsächlich die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllen.

Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung - die finanziellen Risiken sind hoch!

Oft ist daran sogar die Auftragsvergabe gekoppelt. Zum anderen beschäftigen viele Selbstständige ihrerseits freie Mitarbeiter. Und dann ist es aufgrund der damit einhergehenden finanziellen Risiken äußerst wichtig, dass der Status des freien Mitarbeiters möglichst früh eindeutig geklärt wird. Das LSG Baden-Württemberg befasste sich mit der Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert war und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko trug. Das Gericht befand, es handele sich um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart wurde (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.3.2023, Aktenzeichen: L 4 BA 2739/20). Nach Auffassung des Gerichts waren die Kriterien 1. Abhängigkeit von Weisungen, 2. Eingliederung in den Betrieb und 3. eigenes Unternehmerrisiko entscheidungserheblich. Das Gericht erachtete die Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wie schon zuvor das Sozialgericht (SG) Mannheim hat das LSG damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bestätigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinnützigen GmbH zurückgewiesen. Die gemeinnützige GmbH wird von der DRV nunmehr als Arbeitgeberin erachtet und muss sich auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe einstellen.

14.07.2023
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