Steuern

Betrieblicher Fuhrpark und Privatnutzung

Gehören mehrere Fahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, musste in der Vergangenheit der pauschale Nutzungswert in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (sog. „1-%-Regel“) für jedes Auto angesetzt werden, das der Betriebsinhaber oder seine Familienangehörigen für Privatfahrten nutzte. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die bisherigen Regeln ergänzt und konkretisiert. Zwar ist auch weiterhin der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes auch privat genutzte Fahrzeug im betrieblichen Fuhrpark anzusetzen. Es gibt aber Ausnahmen: Kann glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist für diese kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Hierzu gehören Fahrzeuge, die für die private Nutzung ungeeignet sind, zum Beispiel ein Werkstattwagen. Ausnahmen gelten auch für Firmenwagen, die ausschließlich den Arbeitnehmern überlassen werden oder für Fahrzeuge, die nicht zur Privatnutzung zur Verfügung stehen, zum Beispiel die Vorführwagen eines Autohändlers oder die Fahrzeuge von Fernfahrern und Handelsvertretern. Da die ausnahmslose Fiktion der Privatnutzung von Poolfahrzeugen entfällt, wird zukünftig die Abgabenlast für viele Unternehmer und Freiberufler deutlich geringer.

Betrieblicher Fuhrpark und Privatnutzung

Hinweis: Kam bisher für alle Fahrzeuge im Betriebsvermögen die 1-%-Regelung zur Anwendung, ist im Rahmen zukünftiger Gewinnermittlungen eine Nutzungsentnahme angezeigt. Wird gegenüber dem Finanzamt deklariert, dass zukünftig nur noch das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, wird das Finanzamt dieser Angabe aus Vereinfachungsgründen folgen.


©  Steueranwalt Disqué


23.03.2013


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