Steuern

Kleinunternehmerregelung nicht immer vorteilhaft

Blieb der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 € und wird der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein als 50.000 €, besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Umsatzsteuer. Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Damit können Wettbewerbsvorteile einhergehen. Denn Kleinunternehmer können ihre  Leistungen gegenüber Endabnehmern deutlich günstiger anbieten. Die Umsatzsteuer wird nicht in Rechnung gestellt und der Kleinunternehmer kassiert damit brutto für netto. Selbstständige sollten daher von Zeit zu Zeit überprüfen, ob sie nicht besser von der bisher angewendeten Regelbesteuerung Abstand nehmen, um im Folgejahr gegenüber der Konkurrenz mit deutlichen Preisvorteilen aufwarten zu können. Als willkommener Nebeneffekt winkt ein Weniger an Bürokratie, wenn man sich beispielsweise regelmäßig anstehende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ersparen kann. Dies kann lukrativ sein, ist aber mit Risiken verbunden. Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Neben dem Rabatt auf den Verkaufspreis gibt es noch weitere Erleichterungen. So müssen Selbstständige keine formal korrekte Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis mehr stellen, sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu bestimmten Terminen mehr abzugeben und sie können ihre Leistungen ohne die Steuer um fast ein Fünftel günstiger anbieten. Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sollte aber beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Denn ein solcher Übergang stellt eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen dar, so dass die in den Vorjahren geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen berichtigt  werden muss.

Kleinunternehmerregelung nicht immer vorteilhaft

Eine solche Korrektur hat binnen fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung zu erfolgen, bei Gebäuden sind zehn Jahre einschlägig. Beispiel: ein betrieblich genutztes Fahrzeug wurde im Januar 2011 gekauft. Optiert der Unternehmer ab Januar 2013 zur Kleinunternehmerregelung, ist  die im Jahr 2011 vom Finanzamt erstattete Vorsteuer aus dem Kaufpreis für drei Jahre (2013 bis 2015) zurückzuzahlen, mithin drei Fünftel. Daher sollten Unternehmer vor einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung die drohenden Vorsteuerkorrekturen bedenken und die Liquiditätsbelastung beachten. Ist die Belastung zu hoch, sollte erwogen werden, mit der Umstellung so lange zuzuwarten, bis die Fünfjahresfrist abgelaufen ist. Beachte: Die Kleinunternehmerregelung hat aber nicht nur Vorteile. Im Gegenzug darf  auch keine Vorsteuer mehr aus selbst bezahlten Eingangsrechnungen beansprucht werden.  Insbesondere Existenzgründer mit großem Investitionsbedarf in der Startphase sollten daher genau überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wer zur Umsatzsteuer und damit zur Regelbesteuerung optiert, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren hieran gebunden.

© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
www.disque.de